
Verband der saarländischen
Wohnungs- und Immobilienwirtschaft e.V.
Saarland - Neues Landesheimgesetz
Zusätzliche Kosten für die öffentliche Hand und die Pflegekassen
In seiner Sitzung am 6. Mai 2009 hat der Landtag des Saarlandes das „Saarländische Gesetz zur Sicherung der Wohn-, Betreuungs- und Pflegequalität für ältere Menschen sowie pflegebedürftige und behinderte Volljährige“ (Landesheimgesetz Saarland – LHeimGS – Drucksache 13/2132) verabschiedet.
Bereits im Vorfeld zur ersten Lesung im Plenum am 28./29. Oktober 2008 bat das Sozialministerium verschiedene Verbände, darunter auch den VdW saar, im Rahmen einer externen Anhörung im September 2008 schriftlich zum Gesetzentwurf Stellung zu nehmen. Der federführende Sozialausschuss des Landtages hörte die Verbände, darunter den VdW saar, erneut in schriftlicher und mündlicher Form am 16. Dezember 2008 im Landtag an. Als Ergebnis ist leider festzustellen, dass die im Zuge der Anhörungen vorgetragenen Anregungen und Bedenken, insbesondere aus wohnungswirtschaftlicher Sicht, ins Leere gelaufen sind.
Stellungnahme des VdW saar
Der VdW saar bedauerte in seiner Stellungnahme, dass im Saarland für die sog. vorstationären Wohnformen wie Betreutes Wohnen, Wohngruppen und andere gemeinschaftliche Wohnformen nicht der Weg eines eindeutigen Ausschlusses vom Geltungsbereich des Gesetzes gewählt worden ist, wie ihn zum Beispiel der Freistaat Bayern und das Land Baden-Württemberg in ihren jeweiligen neuen Landesheimgesetzen gegangen sind. Auch die Länder Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz, die bereits ein neues Landesheimgesetz verabschiedet bzw. einen Gesetzentwurf vorgelegt haben, sehen zumindest einen eindeutigen Ausschluss des Wohnens mit allgemeinen und sozialen Dienstleistungen vor.
Unter dem Stichwort „Abhängigkeitsverhältnis“ dehnt das saarländische Gesetz den Anwendungsbereich gegenüber dem bisherigen Heimgesetz sogar aus, weil zukünftig auch Wohnformen erfasst werden sollen, in denen die Bewohner vertraglich lediglich dazu verpflichtet sind, allgemeine Betreuungsleistungen vom Träger oder bestimmten Leistungsanbietern anzunehmen und das hierfür zu entrichtende Entgelt die Grundmiete nicht übersteigt. Für diese Wohnformen, die nach der Logik des Gesetzes dann „Einrichtungen“ genannt werden, werden zwar nicht alle Regelungen des Gesetzes gelten. Dennoch wird diese Erweiterung des Anwendungsbereichs mit aufsichtsrechtlichen Regelungen zu einer erheblichen Verunsicherung der Wohnungsunternehmen, die in diesem Wohnsegment tätig sind, beitragen und hemmend auf weitere Investitionen wirken.
Gesetz gefährdet die Bereitstellung von Seniorenwohnungen
Der Bedarf an seniorengerechten und durchaus auch niederschwellig betreuten Wohnungen, deren Mietkosten möglichst ohne weitere Transferleistungen vom Mieter selbst aufgebracht werden können, wird in Zukunft erheblich steigen. Aus Sicht des VdW saar gefährden die Regelungen im Gesetz diese weitere Entwicklung im Saarland, verteuern das Produkt „Senioren-Wohnung“ und werden auf Dauer der öffentlichen Hand und den Pflegekassen in ganz erheblichem Umfang zusätzliche Kosten aufbürden, die bei einer Liberalisierung des sehr bunten und vielschichtigen Markts für Seniorenwohnungen einschließlich Wohngruppenkonzepten vermeidbar wären, ohne Einbußen in der Betreuungsqualität hinnehmen zu müssen.
